COVID-19-UPDATE ZUR ÖFFNUNGSVERORDNUNG

Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über erste Öffnungsschritte in Bezug auf die COVID-19-Pandemie erlassen wurde (COVID-19-Öffnungsverordnung COVID-19-ÖV) ist, wie der Titel schon sagt, eine Verordnung über erste Öffnungsschritte.

Dreh- und Angelpunkt ist die Definition von Personen, von denen ein geringes epidemiologisches Risiko ausgeht, im Sinne der drei G´s: GEIMPFT, GETESTET, GENESEN.

Seitens des OEPS wird diese Verordnung so interpretiert, dass es angesichts sinkender Infektionszahlen nur so sein kann, dass das, was für die Pferdefamilie selbst während der Zeit von Schutzmaßnahmen und Lockdowns immer möglich war, weiterhin möglich bleibt. Einiges, was nicht erlaubt war wird unter Auflagen wieder möglich sein.

Die Verordnung regelt für den Pferdesport von Bedeutung – die Bereiche Reitschulunterricht, Gruppenvoltigieren, Gruppenunterricht und Sport außerhalb des Spitzensports.

Mit anderen Worten:

Selbst in Zeiten monatelanger Ausgangsbeschränkungen durfte sich die Pferdefamilie jederzeit im Stall aufhalten, um Pferde zu versorgen, zu betreuen und zu bewegen; ungeachtet des Verbotes Sportstätten zu betreten durften auch die geschlossenen Räumlichkeiten des Stalles betreten werden, um Sport im Freien und auch in Reithallen zu betreiben. Alle durften ausreiten, am Außenplatz reiten und Einzelunterricht nehmen. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Gesetzgeber im Zuge einer Lockerungsverordnung in diesem Bereich Einschränkungen auferlegen wollte.

Demgegenüber müssen die Reitschulbetriebe Lockerungen unter teils aufwändigen Auflagen hinnehmen. Wie in anderen neu geöffneten Betrieben müssen auch COVID-19-Präventionskonzepte erstellt und COVID-19-Beauftragte ernannt werden.

Der OEPS bekennt sich zusammengefasst zu den nachstehenden...


EMPFEHLUNGEN

Reiten in Reitschulen als nicht öffentliche Sportstätte (§§ 5 und 8 leg.cit):

Reitschulen als Kundenbereiche sind verpflichtet die Voraussetzungen wie im § 5 leg.cit einzuhalten, einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und auch ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen (§5 (2)5.leg.cit.).

Nur während der Sportausübung muss vom Schüler keine Maske getragen werden. Der grundsätzlich vorgeschriebene Mindestabstand von 2 Metern kann bei Kontaktsportarten (Voltigieren) und sportarttypischer Unterschreitung des Mindestabstandes, sowie bei Sicherungs-und Hilfeleistungen unterschritten werden.

Gruppenunterricht ist auch wieder zulässig, diesbezüglich besteht keine Beschränkung (Dienstleistung gegenüber so vielen Personen, als zur Erbringung der Dienstleistung erforderlich ist (§ 5(4) leg.cit).

Bei länger dauernder Interaktion mit anderen Personen ist der Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr (wohl nicht bei Reitunterricht der Fall, aber beim Voltigieren!) erforderlich.

ReitlehrerInnen haben Mund-Nasen-Schutz zu tragen und den Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr vorweisen, bzw. alle 7 Tage testen, andernfalls FFP2- Masken tragen.

Reiten im Einstellbetrieb:

Um im Freien, am Außenplatz, oder in Hallen, die als Sportstätten im Freien gelten reiten zu können, darf der Einstellbetrieb wie bisher betreten werden. Auch die geschlossenen Räumlichkeiten (Sattelkammer, Umkleideräume, Toiletten, Putzplätze) dürfen betreten werden, soweit es zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich erforderlich ist. Auf die Gleichstellung von Reithallen, die an mindestens 3 Seiten durchlüftet sind, mit Sportstätten im Freien wird an dieser Stelle erinnert. Auch dort darf Sport ausgeübt werden.

Somit: Sportausübung inklusive Reitunterricht auch im Amateursport dort erlaubt!

Einzelunterricht und auch Gruppenunterricht sind wieder für alle zulässig. TrainerInnen gelten als DienstleisterInnen und haben die dafür angeordneten Vorschriften zu beachten.

Es obliegt dem verantwortlichen Reitstallbetreiber, oder einer von ihm namhaft gemachten Person, auf die Einhaltung der Corona-Schutzvorschriften zu achten.

Ausreiten:

Höchstens zehn Personen aus unterschiedlichen Haushalten zuzüglich höchstens 10 Minderjährige oder minderjährige Kinder, gegenüber denen dieses Personen Aufsichtspflichten wahrnehmen dürfen ausreiten.

Zusammenkünfte (Turnier, Training, Kurse, Gruppen), bisherige Bezeichnung Veranstaltungen im Sinne geplanter Zusammenkünfte, um Sport zu betreiben:

Zusammenkünfte im Spitzensport:


(§ 15 leg.cit) sind in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 und im Freiluftbereich mit bis zu 200 Sportlern zuzüglich Trainer, Betreuer und sonstigen Personen, die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, unter jenen Auflagen wie für Sportveranstaltungen im Spitzensport normiert, möglich.

Der OEPS darf als SpitzensportlerInnen A-und B-Kadermitglieder aller Sparten und all jene PferdesportlerInnen, die eine aufrechte internationale Qualifikation nachweisen können, einstufen. Alle PferdesportlerInnen, die 2018, 2019 oder 2020 international gestartet sind oder eine gültige Lizenz der Stufe 1, 2, 3, 4 bzw. eine Startkarte der jeweiligen Sparte besitzen. Auch Mitglieder des OEPS Talente-Teams fallen unter diese Regelung.

Zusammenkünfte außerhalb des Spitzensports:

„Zusammenkünfte Neu“ sind im §13 leg.cit geregelt. Unter 10 Personen sind Zusammenkünfte ohne Anzeige oder Bewilligung zulässig.

Ab 11 Personen gilt die 3G-Regel, zudem ist eine Anzeige an die lokale Gesundheitsbehörde erforderlich. Indoor und Outdoor sind FFP2-Masken zu tragen (Ausnahme Sportausübung!).

Vorteil: An einem Ort dürfen auch mehrere Zusammenkünfte gleichzeitig stattfinden, sofern die Höchstzahlen pro Zusammenkunft nicht überschritten werden (§13 (6) leg.cit).

Neu: Zusammenkünfte (ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze) sind daher mit bis zu 50 Teilnehmern zulässig, wenn der für die Zusammenkunft Verantwortliche, sofern daran mehr als 10 Personen teilnehmen, diese spätestens eine Woche vorher bei der örtlichen Sicherheitsbehörde angezeigt wird (Details siehe Verordnung § 13leg.cit).

Bei mehr als 50 TeilnehmerInnen ist ein Corona-Konzept, die Bestellung eines COVID-19-Beauftragten notwendig. Dann sind Zusammenkünfte nur mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen möglich (§13 (4) leg.cit.) Achtung Höchstgrenzen!

Voltigiertraining:

Auch Gruppentraining ist wieder erlaubt, weil Kontaktsportarten wieder betrieben werden dürfen (§8(6)2.a.leg.cit).

Seit dem Erscheinen der jeweils aktueller Verordnungen, aktuell der 214. Verordnung mit der die Verordnung über erste Öffnungsschritte in Bezug auf die COVID-19-Pandemie erlassen wurde und die COVID-19-Öffnungsverordnung geändert wurde, werden diese seit Beginn der Pandemie vom OEPS für den Pferdesport interpretiert und so rasch als möglich Empfehlungen gemeinsam mit JuristInnen, die für den OEPS tätig sind, verfasst.

Bericht: www.oeps.at