AKTUELLE EMPFEHLUNGEN DES OEPS AB 01. JULI 2021

Die Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der die Verordnung über weitere Öffnungsschritte in Bezug auf die COVID-19 Pandemie erlassen und geändert wurde, die 2. COVID-19-Öffnungsverordnung und 1. Novelle zur 2. COVID-19-Öffnungsverordnung ist, wie der Name schon sagt, eine Verordnung über weitere Öffnungsschritte.

Sie beinhaltet auch wieder einige Lockerungen für den Sport, unter anderem:

• keine Abstandsregeln
• keine Maske indoor (zumindest sofern Zweck der Betreung der Sportstätte die Sportausübung ist)
• keine Auflagen bei Zusammenkünften bis 100 TeilnehmerInnen
• kein Personengrenze für AthletInnen bei Spitzensportveranstaltungen.

Grundregel der weiteren Öffnungsschritte bleiben allerdings besondere Sicherheitsvorkehrungen. Somit bleibt Dreh- und Angelpunkt die Definition von Personen, von denen ein geringes epidemiologisches Risiko ausgeht, im Sinne der drei G´s: Geimpft, Getestet, Genesen.
Die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises besteht für Personen ab 12 Jahren, Testpflicht ab 12 Jahren.

Für den Pferdesport wohl relevant gilt die 3G-Regel:
• in Sportstätten
• bei Zusammenkünften ab einer Teilnehmeranzahl von mehr als 100 Personen
• bei Fach-und Publikumsmessen

Überall dort wird der Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr benötigt.
Dafür entfällt auch Indoor, auch abseits der Sportausübung die Maskenpflicht.

Der OEPS bekennt sich zusammengefasst zu den nachstehenden


EMPFEHLUNGEN DES OEPS

Reiten in Reitschulen als nicht öffentliche Sportstätte (§ 4 und 7 leg.cit):
Reitschulen als Kundenbereiche sind verpflichtet die Voraussetzungen wie im §4 (1) 1. leg.cit einzuhalten, das heißt, dass in geschlossenen Räumen eine Maske zu tragen ist.

Nur während der Sportausübung muss vom Schüler keine Maske getragen werden.
Kein Mindestabstand! Auch Gruppenunterricht ist ohne Beschränkung zulässig.

Reiten im Einstellbetrieb:
Um im Freien, am Außenplatz, oder in Hallen reiten zu können, darf der Einstellbetrieb uneingeschränkt
betreten werden. Auch die geschlossenen Räumlichkeiten (Sattelkammer, Umkleideräume, Toiletten, Putzplätze) dürfen ohne Maske betreten werden, soweit es zur Ausübung des Sports erforderlich ist.

Einzelunterricht und auch Gruppenunterricht ist wieder für alle zulässig. TrainerInnen gelten als DienstleisterInnen und haben die dafür angeordneten Vorschriften zu beachten.

Es obliegt dem verantwortlichen ReitstallbetreiberInnen, oder einer von ihm namhaft gemachten Person, auf die Einhaltung von Corona-Schutzvorschriften zu achten. Ein Nachweis einer geringen geringen epidemiologischen Gefahr im Sinne der Verordnung §1 (2) leg.cit. ist für die Dauer des Aufenthaltes bereitzuhalten.

Ausreiten:
Es gibt keine Höchstgrenze mehr. Ausreiten ist uneingeschränkt wieder möglich!

Zusammenkünfte nunmehr §12 leg.cit (Turnier, Training, Kurse, Gruppen), frühere Bezeichnung Veranstaltungen im Sinne geplanter Zusammenkünfte, um Sport zu betreiben:
Es gibt keine Höchstgrenzen und Kapazitätsbeschränkungen mehr!
Veranstaltungen/Zusammenkünfte zur Sportausübung bis zu 100 TeilnehmerInnen müssen weder angezeigt noch bewilligt werden. Diese sind mit oder ohne ZuschauerInnen indoor wie outdoor zwischen 0 bis 24 Uhr erlaubt. Es gilt kein Mindestabstand. Ein 3G-Nachweis ist beim Betreten nicht-öffentlicher Sportstätten zu erbringen.

Bei Zusammenkünften mit mehr als 100 TeilnehmerInnen:
• Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat die Zusammenkunft spätestens eine Woche vorher bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
• Ein 3G-Nachweis ist zu erbringen. Indoor entfällt damit auch abseits der Sportausübung die Maskenpflicht.
• Der für eine Zusammenkunft Verantwortliche hat eine/n COVID-19-Beauftragte/n zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen.
• Ein Contact Tracing ist notwendig.

Bei Zusammenkünften mit mehr als 500 TeilnehmerInnen:
• Der für die Zusammenkunft Verantwortliche hat zusätzlich eine Bewilligung der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzuholen.
• Sofern die sportliche Veranstaltung und deren ZuschauerInnen nicht als getrennte Zusammenkünfte organisiert werden, sind SportlerInnen wie auch ZuschauerInnen gleichermaßen für die maximale TeilnehmerInnenanzahl zu berücksichtigen.
• An einem Ort dürfen mehrere Zusammenkünfte gleichzeitig stattfinden, sofern die Höchstzahl pro Zusammenkunft nicht überschritten wird und durch geeignete Maßnahmen, wie etwa durch räumliche oder bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung, eine Durchmischung der TeilnehmerInnen der gleichzeitig stattfindenden Zusammenkünfte ausgeschlossen und das Infektionsrisiko minimiert wird.

Zusammenkünfte im Spitzensport:
Veranstaltungen (Training/ Kurs/ Gruppe/ Wettkampf, etc.), bei denen ausschließlich SpitzensportlerInnen gemäß §3 Z 6 BSFG 2017 Sport ausüben, sind ohne Personenbeschränkungen zulässig.
Der/Die VeranstalterIn hat für diese Personen basierend auf einer Risikoanalyse ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des Infektionsrisikos aus-zuarbeiten und umzusetzen und eine/n COVID-19-Beauftragte/n zu bestellen.

Durch ärztliche Betreuung und durch COVID-19-Testungen der SportlerInnen, BetreuerInnen und TrainerInnen ist darauf hinzuwirken, dass das Infektionsrisiko minimiert wird.

Der OEPS darf als SpitzensportlerInnen A-und B- Kadermitglieder aller Sparten und all jene Pferde-sportlerInnen, die eine aufrechte internationale Qualifikation nachweisen können, einstufen.
Alle PferdesportlerInnen, die 2018, 2019 oder 2020 international gestartet sind oder eine gültige Lizenz der Stufe 1, 2, 3, 4 oder eine Startkarte der jeweiligen Sparte besitzen.
Auch Mitglieder des OEPS Talente-Teams, fallen unter diese Regelung. Betreffend Startkartenausstel-lung wird auf die Bestimmung des § 18 ÖTO hingewiesen.

Im Rahmen der Veranstaltungen im Spitzensport (Turniere) können auch als zusätzliche Veranstaltung, Bewerbe für ReiterInnen ohne Lizenz unter Einhaltung der Bestimmungen wie §12 leg.cit. und unter Einhaltung der Bestimmungen lt. ÖTO, abgehalten werden. Es wird empfohlen durch räumliche oder bauliche Trennung oder zeitliche Staffelung, eine Durchmischung der TeilnehmerInnen der gleichzei-tig stattfindenden Zusammenkünfte auszuschließen. Die Einhaltung der Bestimmungen lt. ÖTO ist un-erlässlich zwecks Anrechnung.

Voltigiertraining:
Auch Gruppentraining ist wieder erlaubt, weil Kontaktsportarten ohne Einschränkungen wieder betrieben werden dürfen.

Seit dem Erscheinen der jeweils aktuellen Verordnung, aktuell der 278. Verordnung, einer Verordnung über weitere Öffnungsschritte werden diese seit Beginn der Pandemie vom OEPS für den Pferdesport interpretiert und so rasch als möglich Empfehlungen gemeinsam mit JuristInnen, die für den OEPS tätig sind, verfasst.

2. COVID-19-Öffnungsverordnung und 1. Novelle zur 2. COVID-19-Öffnungsverordnung zum Nachlesen: HIER

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