Gemeinnützigkeitsreformgesetz ab 14.12.2023 in Kraft

Das Gemeinnützigkeitsreformgesetz wurde im Parlament beschlossen. Damit verbunden sind zahlreiche Verbesserungen für gemeinnützige Organisationen.

Insgesamt werden geschätzt 45.000 Vereine und rund 2,1 Mio. Spender:innen profitieren. Vor allem rund um die Spendenabsetzbarkeit bringt das neue Gesetz, das am 1.1.2024 in Kraft tritt, weitreichende Verbesserungen, für die seit mehr als 15 Jahren gekämpft wurde:

Tierschutz, Bildung, Menschenrechte, Sport und Kultur können erstmals Absetzbarkeit beantragen und neue Organisationen müssen nur mehr zwölf Monate nach ihrer Gründung mit der Erstantragstellung warten.

Für kleine Organisationen, die für ihre allgemeine Finanzgebarung nicht wirtschaftsprüfungspflichtig sind, reicht ein/e Steuerberater/in für die Beantragung. Sie brauchen keine teurere Wirtschaftsprüfung mehr, um die Absetzbarkeit zu erhalten.

Die mögliche pauschale Aufwandsentschädigung für Freiwillige in Höhe von 1.000, - EUR jährlich wird rechtlich abgesichert und Gebühren für die Ausstellung von Strafregisterbescheinigungen für Ehrenamtliche entfallen.



Hier ein Auszug aus den einschlägigen Erläuterungen zum Gesetz:


Wie im Regierungsprogramm 2020-2024 vorgesehen, soll die Spendenabsetzbarkeit auf weitere gemeinnützige Organisationen ausgeweitet und das Verfahren der Spendenbegünstigung vereinfacht werden. Spendenbegünstigte Zwecke sollen zukünftig alle Zwecke sein, die als gemeinnützig oder mildtätig iSd §§ 35 oder 37 BAO anzusehen sind. Dadurch sollen insbesondere Bildung und Sport begünstigt werden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht soll der Zugang zur Spendenbegünstigung bereits nach einjährigem Bestand ermöglicht werden und statt der erforderlichen Wirtschaftsprüferbestätigung soll für kleinere Einrichtungen künftig ein vereinfachtes Verfahren gelten.

Um die für die Gesellschaft so wichtige Arbeit von ehrenamtlich Tätigen steuerlich zu unterstützen und in diesem Bereich auch für Rechtssicherheit zu sorgen, soll eine ausdrückliche gesetzliche Regelung für Zahlungen von gemeinnützigen Organisationen an ihre Freiwilligen geschaffen werden („Freiwilligenpauschale“). Mit der Einführung des Pauschales soll eine Steuerbefreiung für ehrenamtlich Tätige verankert werden, wonach von gemeinnützigen Organisationen ausbezahlte Vergütungen bis zum im Gesetz verankerten Höchstbetrag steuerfrei sein sollen. Dadurch soll die Aufnahme von ehrenamtlichen Tätigkeiten, welche große Bedeutung für das gesellschaftliche Zusammenleben haben, verstärkt anerkannt und attraktiviert werden.

Aufzeichnungen über die Auszahlungen dieses Pauschales werden zu führen sein.
Soweit eine erste Information zu diesem erfreulichen Gesetzesbeschluss.

Details unter: https://www.parlament.gv.at/gegenstand/XXVII/I/2319


Schlagwörter dieser Seite