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AKTUELLE EMPFEHLUNGEN DES OEPS AB 08. FEBRUAR 2021

Die gesamte Pferdefamilie bleibt weiterhin privilegiert, weil sie sich auch in der Zeit der Ausgangsbeschränkungen, selbst von 20:00 bis 6:00 Uhr im Stall aufhalten darf, um Pferde zu versorgen, zu betreuen und auch zu bewegen.

ÜBERBLICK

Die 58. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der besondere Schutzmaßnahmen gegen die Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, genannt 4. COVID-19- Schutzmaßnahmenverordnung, 4.COVID- 19- SchuMAV, gilt ab 8. Februar 2021, vorerst bis zum Ablauf des
17. Februar 2021. Sie enthält auch wieder Regelungen für den Pferdesport.

Die gesamte Pferdefamilie bleibt privilegiert, weil sie sich auch in der Zeit der Ausgangsbeschränkungen, selbst von 20:00 bis 6:00 Uhr im Stall aufhalten darf, um Pferde zu versorgen, zu betreuen und auch zu bewegen.

Ungeachtet des nach wie vor aufrechten Verbotes Sportstätten zu betreten ( § 9(1) leg.cit) dürfen alle Reitsport im Freien ausüben und die geschlossenen Räumlichkeiten des Stalles betreten, soweit es zur Ausübung von Sport (im Freien) erforderlich ist. Alle dürfen Ausreiten, am Außenplatz reiten, dort auch Einzelunterricht nehmen. In der Halle des Einstellbetriebes dürfen alle dem Pferd Bewegung verschaffen.

Zu beachten: Das Verweilen in der Sportstätte ist dem Betreten der Sportstätte gleichgestellt, ebenfalls verboten (§ 15 leg.cit.)!

In der Halle dürfen nur Leistungs- und SpitzensportlerInnen trainieren, die wettkampforientierten Sport mit dem Ziel betreiben, nationale oder internationale Höchstleistungen zu erzielen, auch im Bereich des Behinderten-, und Nachwuchssports und SportlerInnen, die ihre sportliche Tätigkeit beruflich ausüben und daraus Einkünfte erzielen.

NEU: Seit dem 6. Februar 2021 sind für den Österreichischen Pferdesportverband SpitzensportlerInnen A- und B-Kadermitglieder aller Sparten und all jene PferdesportlerInnen, die eine aufrechte internationale Qualifikation nachweisen können. Alle PferdesportlerInnen, die 2018, 2019 oder 2020 international gestartet sind oder eine gültige Lizenz der Stufe 2, 3 oder 4 der jeweiligen Sparte besitzen beziehungsweise über eine diesen Voraussetzungen gleichwertige Qualifikation verfügen oder Mitglieder des OEPS-Talente-Teams sind, fallen in diese Regelung.

Außerhalb des Leistungs-und Spitzensports bleibt Sportausübung in der Halle unzulässig. Somit sollte in der Halle auf Sport, im Gegensatz zum Bewegen des Pferdes zur Gesunderhaltung, verzichtet werden. Was zur Förderung von Wohlbefinden und Gesundheit des Pferdes auch während der Dauer von COVID 19-Maßnahmen dient, was die Gesundheit und Fitness des Pferdes im Rahmen der Bewegung fördert und daher als unbedingt notwendig, daher als erlaubt anzusehen ist, ist nicht allgemein zu beantworten.

Zu berücksichtigen ist, dass Pferde höchst unterschiedlich im Bewegungsdrang, Kondition, Gesundheit und Alter sind, sodass es zu individuell gänzlich unterschiedliche Lösungen von Pferd zu Pferd kommt.

Mit anderen Worten: Die individuelle Anpassung der Arbeit des Pferdes im Lockdown, unter veränderten Haltungs-und Bewegungsbedingungen, angesichts des Verbots der Sportausübung, bleibt eine persönliche Entscheidung, die durch eine Empfehlung des OEPS nicht abgenommen werden kann.

Um im Falle einer Kontrolle auf der sicheren Seite zu stehen muss bewiesen werden, dass das Pferd nur so bewegt worden ist, dass dessen Wohlbefinden erhalten, Langeweile abgewendet wurde und seine Fitness erhalten geblieben ist.

Der OEPS bekennt sich zusammengefasst zu den nachstehenden Empfehlungen:

EMPFEHLUNGEN

Reiten im Freien:

Ausreiten: Alleine, aber auch mit Personen aus dem gleichen Haushalt, mit dem/der nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden LebenspartnerIn, mit einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder und Geschwister) und mit einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich Kontakt gepflegt wird.

Sportstätten im Freien (Außenplätze) sind für alle ReiterInnen geöffnet (§9(2)2.leg.cit). Geschlossene Räumlichkeiten der Sportstätte (Sattelkammer, Umkleideräume, Toiletten, Putzplätze…) dürfen betreten werden, soweit dies zur Ausübung von Sport im Freien erforderlich ist.

Sport im Freien ist zur körperlichen und psychischen Erholung erlaubt, Unterricht aber nur in der Form von Einzelunterricht.

Gruppenunterricht: Obwohl die aktuelle Verordnung Zusammenkünfte teilweise wieder erlaubt (§ 13Abs3Z10) ist ausdrücklich ausgeführt worden, dass das auf Gruppenkurse nicht umzulegen ist. Kleingruppentraining ist daher auch im Freien nicht erlaubt.

Voltigiertraining: Nur Einzelunterricht. Gruppentraining und Training ist in der Halle außerhalb des Spitzensports nicht erlaubt (§§9,12,13leg.cit).

Reiten in der Halle:

In der Halle des Einstellbetriebes dürfen alle ReiterInnen ungeachtet des aufrechten Betretungsverbotes von Sportstätten (§9 leg.cit) dem Pferd Bewegung verschaffen.

In der Halle dürfen allerdings nur Leistungs-und SpitzensportlerInnen Sport betreiben, die ihre sportliche Tätigkeit beruflich ausüben und daraus Einkünfte erzielen.

Wer sich dazu zählt, sollte eine Bestätigung für den Fall einer Kontrolle vorweisen können. Begründete Ansuchen hinsichtlich einer Bestätigung können an den OEPS via sport@oeps.at (und cc an office@oeps.at) gerichtet werden.

Wichtiger Hinweis:

Seit dem 6. Februar 2021 sind für den Österreichischen Pferdesportverband SpitzensportlerInnen A- und B-Kadermitglieder aller Sparten und all jene PferdesportlerInnen, die eine aufrechte internationale Qualifikation nachweisen können.

Alle PferdesportlerInnen, die 2018, 2019 oder 2020 international gestartet sind oder eine gültige Lizenz der Stufe 2, 3 oder 4 der jeweiligen Sparte besitzen beziehungsweise eine diesen Voraussetzungen gleichwertige Qualifikation verfügen oder Mitglieder des OEPS-Talente-Teams sind, fallen in diese Regelung.

Wer nicht darunter fällt, darf das Pferd nur so weit bewegen, dass dessen Wohlbefinden erhalten, Langeweile abgewendet wurde und seine Fitness tunlichst erhalten bleibt. Reiten unter Anweisung eines Trainers ist jedenfalls als „Sportausübung“ einzustufen.

Für die Reitstallbetreiber: Reitunterricht in der Halle im Amateurbereich, der über interne Vereinstätigkeit hinausgeht, ist als Dienstleistung anzusehen, selbst wenn diese gratis wäre. Reitstallbetreiber sollten daher bedenken, dass im Fall einer Kontrolle der Ort des Unterrichts (die Halle) als zuzurechnende Betriebsstätte (Einhaltung aller Bestimmungen § 5 und 6 leg.cit.) anzusehen ist, für die er verantwortlich ist.

Daher ergeht auch der Rat, dass aktuell eine Hallenbenützung nur für Pferde gestattet werden sollte, die in der Anlage eingestellt sind und keine Anlagenbenützung gegen Entgelt erlaubt wird.

Ein Verweilen in der Sportstätte ist nicht zulässig, Verweilen ist verboten (§§ 9 und 15 leg.cit). Der Aufenthalt im Stall ist auf notwendige Betreuungshandlungen des Pferdes und auf notwendiges Bewegen zu beschränken. Auch diejenigen, die Sport betreiben dürfen, haben ihren Aufenthalt auf Sport und Betreuung zu beschränken. Im übrigen gilt auch im Stall, dass sich nur maximal 2 Haushalte und maximal 4 Erwachsene treffen dürfen (§13(3)Zi 10).

Reitschulen: Für Reitschulen gelten die (strengen) Vorschriften, die für das Betreten des Kundenbereiches von Betriebsstätten und für den Ort der beruflichen Tätigkeit normiert sind (Siehe § 5und 6 leg.cit!).

Maskenpflicht entfällt nur während der Sportausübung (§ 6Abs2 und 4 leg.cit), daher keine Befreiung für Arbeitnehmer im Rahmen des Sports und (Reit)-Lehrer.

Reitunterricht gilt als Dienstleistung und darf nur als Einzelunterricht gegeben werden, oder an Personen im gemeinsamen Haushalt (§5 Abs3Zi 2), im Freien möglich, weil Sportstätten im Freien geöffnet sind (§ 9 (2)2.leg.cit.).

Veranstaltungen: (Trainings, Kurse, Gruppen) im Sinne geplanter Zusammenkünfte, um Sport zu betreiben sind untersagt (§13legcit.)

Erlaubt sind nur Sportveranstaltungen im Spitzensport, das sind Veranstaltungen, an denen ausschließlich SpitzensportlerInnen teilnehmen. Diese sind in geschlossenen Räumen mit bis zu 100 und im Freiluftbereich mit bis zu 200 SportlerInnen, zuzüglich TrainerInnen, BetreuerInnen und sonstiger Personen, die für die Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, zulässig. Veranstalter sind verpflichtet diese bei der zuständigen Behörde unter Vorlage eines Präventionsplans anzumelden (§ 14 leg.cit).

INTERPRETATION DER VERORDNUNGEN

Nach dem Erscheinen der jeweils aktuellen Verordnung, aktuell der 4. COVID- 19- SchuMAV, auf deren Inhalt seitens des OEPS nur selten Einfluss genommen werden kann, werden diese bereits seit Beginn der Pandemie für den Pferdesport interpretiert und werden so rasch als möglich, Empfehlungen gemeinsam mit Juristen, die für den OEPS tätig sind verfasst. Diese orientieren sich an Amateur- und HobbyreiterInnen, ReitstallbetreiberInnen und TrainerInnen, die Auseinandersetzungen mit Behörden scheuen und im Falle einer Kontrolle „auf der sicheren Seite stehen wollen“.

Bericht: www.oeps.at