Sportgruppen mit Kindern und Jugendlichen möglich
Die mit 15. März 00:00 Uhr in Kraft tretende neue 4. Novelle zur 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung bringt für den Sport erste Erleichterungen. Dieser erste Schritt ist das Resultat der guten und konstruktiven Argumentationen sowie des intensiven Einsatzes und Lobbyings des organisierten Sports.
Folgende Änderungen gelten ab dem 15. März:
PRÄVENTIONSKONZEPT UND CONTACT TRACING VERPFLICHTEND
Sport mit Kindern und Jugendlichen in Gruppen ist möglich:
• Wo? Outdoor
• Wie? Mit 2 Metern Abstand
• Wann? 6:00-20:00 Uhr
• Wer? Kinder und Jugendliche (unter 18 Jahre)
• Wie viele? Pro Gruppe maximal 10 Kinder/Jugendliche zuzüglich 2 volljähriger Betreuungspersonen (auf Sportstätten müssen 20 qm pro Person zur Verfügung stehen)
• Tests: alle Betreuungspersonen: Alle Betreuungspersonen (ÜbungsleiterIn, InstruktorIn, TrainerIn…) müssen wöchentlich testen, sofern diese Sporteinheiten anleiten wollen. Es reicht allerdings, wenn spätestens alle sieben Tage ein negatives Ergebnis eines Antigen-Tests oder eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2 vorliegt (die Aktualität von 48 beziehungsweise 72 h ist nicht notwendig). Sollte kein Testnachweis vorliegen, muss von den Betreuungspersonen eine FFP2-Maske getragen werde. Es besteht keine Testverpflichtung für die Kinder und Jugendlichen.
• COVID-19-Präventionskonzept ist notwendig (Inhalt: Hygieneregeln für SportlerInnen, Gesundheitscheck, Hygienemaßnahmen Infrastruktur und Material, Contact Tracing). Die Handlungsempfehlungen der Sport Austria können als Grundlage zur Erstellung eines COVID-19-Präventionskonzeptes herangezogen werden.
• An einem Veranstaltungsort dürfen mehrere Zusammenkünfte gleichzeitig stattfinden, sofern durch organisatorische Maßnahmen (räumliche/bauliche Trennung, zeitliche Staffelung), eine Durchmischung der Personen ausgeschlossen wird.
Allgemeine Änderungen:
• Klarstellung, dass jede Sportart mit 2 Metern Mindestabstand möglich ist (also auch kontaktlose Trainingsformen von Mannschafts-/Kontaktsportarten)
• Kurzfristige Unterschreitung des Mindestabstandes ist erlaubt.
• Verpflichtendes Contact Tracing: Sportstättenbetreiber, Veranstalter von Sportgruppen und Spitzensportveranstaltungen haben von Personen, die sich länger als 15 Minuten am betreffenden Ort aufgehalten haben, zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung Vor- und Familiennamen, Telefonnummer oder E-Mail-Adresse mit Datum und Uhrzeit des Betretens der Sportstätte zu erheben. Diese Daten sind der Bezirksverwaltungsbehörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen und müssen nach 28 Tagen gelöscht werden.
• Sportcamps/Ferienlager im Sinne der außerschulischen Jugendarbeit sind outdoor und indoor möglich (Veranstaltungen im Rahmen dieser wieder mit maximal 10 Kindern/Jugendlichen zuzüglich 2 volljähriger Betreuungspersonen) – je nach Präventionskonzept kann hier sogar der Mindestabstand beziehungsweise die Maske weggelassen werden.
• Das Land Vorarlberg entwickelte aufgrund der Infektionslage eigene Maßnahmen, die sich vom Rest Österreichs unterscheiden.
Bericht und Vorlagen zum Download: www.oeps.at